Ob diese Einschätzung und dieses Vorgehen vertretbar waren, muss vor der Justizaufsichtskammer wiederum dahingestellt bleiben. Zu beanstanden ist aber, dass die Kreispräsidentin Y. dem Gesuch lediglich mittels E-Mail nicht entsprochen hat, anstatt die Ablehnung in eine förmliche Verfügung zu kleiden, welche mit der Unterschrift der erkennenden Richterin sowie dem Amtsstempel zu versehen ist und überdies eine Begründung sowie eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. Eine solche Verfahrenserledigung ist qualifiziert falsch und muss als nichtig, als von Anfang an unbeachtlich bezeichnet werden.