Aus den Akten geht hervor, dass Z. am 11. August 2009 bei der Kreispräsidentin Y. den Antrag eingebracht hatte, es sei W. von seinen Aufgaben als Erbschaftsverwalter zu entbinden und es sei hiermit eine besser geeignete Person zu betrauen. Die Richterin scheint das Begehren als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 ZPO eingestuft zu haben, weshalb sie es ohne weitere Vorkehren abwies (Art. 10 Abs. 1 EGzZGB verweist auf die sinngemäss anwendbaren Bestimmungen der ZPO zum summarischen Verfahren). Ob diese Einschätzung und dieses Vorgehen vertretbar waren, muss vor der Justizaufsichtskammer wiederum dahingestellt bleiben.