Seite 4 — 9 Weisungen erteilt werden müssten. Hierbei handelt es sich um Sicherungsmassregeln beim Erbgang, über welche angesichts des Umstandes, dass der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Y. hatte, die angerufene Kreispräsidentin oder ihr Stellvertreter zu befinden haben (Art. 18 Abs. 2 GestG in Verbindung mit Art. 9 Ziff. 5 EGzZGB). Deren Entscheide können dann mittels Rekurs beim Einzelrichter am Kantonsgericht angefochten werden (Art. 12 Abs. 1 EGzZGB). Die Justizaufsichtskammer hat sich damit also nicht zu befassen. Die Sache ist dadurch allerdings noch nicht in allen Bereichen erledigt.