2. Nicht eingetreten werden kann nach dem Gesagten auf die Ziff. 2, 3 und 4 des im Beschwerdeverfahren vor der Justizaufsichtskammer gestellten Rechtsbegehrens, wonach W. als Erbschaftsverwalter im Nachlass des X. abberufen und durch eine andere Person ersetzt werden soll, der zudem konkret umschriebene