Die Justizaufsichtsbeschwerde stellt insoweit einen rein subsidiären Rechtsbehelf dar, als sie nur ergriffen werden kann, wenn keine Möglichkeit besteht oder bestanden hätte, die als ordnungswidrig erachteten Handlungen oder Unterlassungen mit einem eigentlichen Rechtsmittel zu rügen. Entsprechend hat sich die Justizaufsichtskammer regelmässig darauf zu beschränken, gegen die Untätigkeit der unteren Gerichtsinstanz vorzugehen und so den ordnungswidrigen Zustand zu beenden; es ist ihr hingegen verwehrt, materiellrechtlich einzugreifen (vgl. PKG 1996-15-73, mit Hinweisen auf PKG 1988-21-83 und PKG 1978-17-58 f.).