Gemäss Art. 54 Abs. 2 GOG ist sie dabei insbesondere befugt, eine fehlbare Behörde – nötigenfalls unter Fristansetzung – zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten (lit. a), bei wiederholter Pflichtverletzung oder Widersetzlichkeit ein anderes Mitglied des betreffenden Gerichts oder eine andere Gerichtsbehörde mit der Erledigung der Angelegenheit zu beauftragen (lit. b) und bei schuldhafter Pflichtverletzung gegenüber den verantwortlichen Gerichtspersonen Disziplinarmassnahmen anzuordnen (lit. c), wie sie in Art. 55 Abs. 1 lit. a-d GOG vorgesehen sind.