GVG ergangenen und sinngemäss auf die Bestimmungen des GOG anwendbaren Rechtsprechung). Zuständig, um gegen solche ordnungswidrigen Verhältnisse bei den Bezirksgerichten und den Kreisämtern einzuschreiten – sei es von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin (Art. 54 Abs. 1 GOG) –, ist die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts (Art. 57 Abs. 1 GOG in Verbindung mit Art. 5 lit. b KGV). Gemäss Art.