Die Kreispräsidentin ist anzuweisen, sich schriftlich in aller Form bei mir zu entschuldigen. 6. Für die unprofessionelle Abwicklung der Angelegenheit sowie der mir daraus entstandenen Umtriebe ist mir eine Genugtuungssumme von Fr. 500.00 zu bezahlen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2009 hielt die Kreispräsidentin Y. an ihrer bereits gegenüber Z. vertretenen Auffassung fest (E-Mail vom 25. August 2009), dass die Voraussetzungen, um W. von seiner Aufgabe als Erbschaftsverwalter im Nachlass des X. zu entbinden, nicht erfüllt seien.