E. Am 05. November 2009 wandte sich Z. mit einer gegen die Kreispräsidentin Y. gerichteten Aufsichtsbeschwerde an die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts Graubünden, wobei er die folgenden Begehren stellte: „1. Die ganze Erbschaftsangelegenheit meines verstorbenen Vaters ist der Kreispräsidentin sofort zu entziehen. 2. Die Erbschaftsverwaltung ist Herrn W. sofort zu entziehen. 3. Es ist umgehend ein neuer Erbschaftsverwalter einzusetzen, der sowohl fachlich als auch menschlich in der Lage ist, das Mandat abzuwickeln.