C. In einer in Leipzig/Deutschland aufgegebenen, schriftlichen Eingabe vom 11. August 2009 wandte sich Z. an die Kreispräsidentin Y. mit dem Begehren, es sei W. im Nachlass des X. mit sofortiger Wirkung als Erbschaftsverwalter abzuberufen und es sei an dessen Stelle ein anderer Erbschaftsverwalter einzusetzen. Am gleichen Tag erstattete Z. bei der Kantonspolizei Graubünden (Polizeiposten Y.) gegen die Witwe des Erblassers sowie gegen W. Strafanzeige wegen unrecht-