A. Mit einem undatierten, an ein Erbschaftsamt der Gemeinde Y. gerichteten Schreiben, welches über keine Absenderadresse verfügte und das am 07. Mai 2009 beim Kreisamt Y. einging, ersuchte Z. die Kreispräsidentin, es sei im Nachlass seines am 29. April 2009 verstorbenen Vaters X. ein Erbschaftsverwalter einzusetzen und ein Sicherungsinventar aufzunehmen. Beidem wurde entsprochen. Mit Verfügung vom 11. Mai 2009 beauftragte die Kreispräsidentin Y. den Kreisnotar W. mit der Inventaraufnahme und am 15. Juni 2009 ernannte sie ihn überdies zum Erbschaftsverwalter.