{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2009-41_2009-12-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2009_41_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976225964b10cb4930d05779fd8c8167df8c370bf9c116edf77da2692f89ae5f351edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976225964b10cb4930d05779fd8c8167df8c370bf9c116edf77da2692f89ae5f351edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2009_41", "Checksum": "fdf2564780c3030940674c97171eac3d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2009 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 15.12.2009 JAK 2009 41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 15.12.2009 JAK 2009 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerung | Aufsichtsbeschwerde (GOG 97, 115)"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 03:53:37", "Checksum": "6aa885a2bf89fe4e7a691558765a70d5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 15.12.2009 JAK 2009 41\nRegeste:\nRechtsverweigerung | Aufsichtsbeschwerde (GOG 97, 115)\n\n5. Nach der Vorstellung des Beschwerdeführers soll die Kreispräsidentin Y.\ndurch die Justizaufsichtskammer überdies verpflichtet werden, sich bei ihm in aller\nForm schriftlich zu entschuldigen, offenbar für ihre Bemerkungen in ihrer E-Mail vom\n13. Mai 2009. Für eine solche Weisung gibt es indessen keine gesetzliche Handhabe.\n\nAusserdem scheint Z. mit dem Gang zur Justizaufsichtskammer erreichen zu wollen, dass der Kreis Y. oder die Kreispräsidentin persönlich verpflichtet werden, ihm\nwegen der seiner Meinung nach unprofessionellen bisherigen Behandlung der\nNachlasssache des X. und der daraus entstandenen Umtriebe eine Genugtuungssumme bzw. Schadenersatz in der Höhe von Fr. 500.00 zu bezahlen. Die Behandlung solcher Begehren fällt indessen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Justizaufsichtskammer.\n\nSchon gar nicht zu befassen hat sich die Justizaufsichtskammer schliesslich mit der\nBegründetheit der durch Z. eingereichten Strafanzeigen.\n\nSollte Z. im weiteren Verlauf des Verfahrens erneut geltend machen, dass ihn Briefpost nicht erreiche, braucht sich die Kreispräsidentin nicht auf einen E-Mail-Verkehr\nmit ihm einzulassen. Sie kann ihn vielmehr durch Publikation im Kantonsamtsblatt\nauffordern, ihr eine Zustelladresse bekannt zu geben, verbunden mit der Androhung, andernfalls würden Vorladungen und sonstige Verfügungen ebenfalls auf diesem Weg mitgeteilt.\n\nSeite 7 — 9\n6. In Verfahren um den Ausstand von Gerichtspersonen sowie bei der Behandlung von Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden werden den\nBeteiligten in der Regel keine Gebühren in Rechnung gestellt. Es besteht kein\nGrund, hiervon im vorliegenden Fall abzuweichen. Die Kosten dieses Beschlusses\nvon Fr. 800.00 gehen deshalb zu Lasten des Kantons Graubünden.\n\nEbenso wenig steht den Beteiligten für das Verfahren vor der Justizaufsichtskammer eine Umtriebsentschädigung zu; Z. schon deshalb nicht, weil er mit dem Grossteil seiner Anträge nicht durchzudringen vermochte und weil er durch seine nicht\nohne weiteres nachvollziehbare Weigerung, der Kreispräsidentin Y. eine Zustelladresse bekannt zu geben, für zusätzliche Verwirrung gesorgt hat.\n\nSeite 8 — 9\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird die Kreispräsidentin\nY. in der Nachlasssache des X. angewiesen, das Gesuch von Z. vom 11.\nAugust 2009 um Abberufung des bisherigen und Einsetzung eines neuen\nErbschaftsverwalters ordnungsgemäss zu behandeln.\n\n2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.\n\n3. Die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 800.00 gehen zulasten des Kantons\nGraubünden.\n\n4. Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 92 und Art. 94 in Verbindung\nmit Art. 72 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt\nwerden. Sie ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der\nvollständigen Ausfertigung der Entscheidung schriftlich in der gemäss Art. 42\nf. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der\nBeschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.\n\n6. Mitteilung an:\n\nSeite 9 — 9\n"}