{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2009-41_2009-12-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2009_41_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976225964b10cb4930d05779fd8c8167df8c370bf9c116edf77da2692f89ae5f351edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976225964b10cb4930d05779fd8c8167df8c370bf9c116edf77da2692f89ae5f351edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2009_41", "Checksum": "fdf2564780c3030940674c97171eac3d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2009 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 15.12.2009 JAK 2009 41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 15.12.2009 JAK 2009 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerung | Aufsichtsbeschwerde (GOG 97, 115)"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 03:53:37", "Checksum": "6aa885a2bf89fe4e7a691558765a70d5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 15.12.2009 JAK 2009 41\nRegeste:\nRechtsverweigerung | Aufsichtsbeschwerde (GOG 97, 115)\n\nAus den Akten geht hervor, dass Z. am 11. August 2009 bei der Kreispräsidentin Y.\nden Antrag eingebracht hatte, es sei W. von seinen Aufgaben als Erbschaftsverwalter zu entbinden und es sei hiermit eine besser geeignete Person zu betrauen. Die\nRichterin scheint das Begehren als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 138\nZiff. 2 ZPO eingestuft zu haben, weshalb sie es ohne weitere Vorkehren abwies\n(Art. 10 Abs. 1 EGzZGB verweist auf die sinngemäss anwendbaren Bestimmungen\nder ZPO zum summarischen Verfahren). Ob diese Einschätzung und dieses Vorgehen vertretbar waren, muss vor der Justizaufsichtskammer wiederum dahingestellt\nbleiben. Zu beanstanden ist aber, dass die Kreispräsidentin Y. dem Gesuch lediglich\nmittels E-Mail nicht entsprochen hat, anstatt die Ablehnung in eine förmliche Verfügung zu kleiden, welche mit der Unterschrift der erkennenden Richterin sowie dem\nAmtsstempel zu versehen ist und überdies eine Begründung sowie eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. Eine solche Verfahrenserledigung ist qualifiziert\nfalsch und muss als nichtig, als von Anfang an unbeachtlich bezeichnet werden.\nDas Gesuch vom 11. August 2009 um Abberufung des bisherigen und Einsetzung\neines neuen Erbschaftsverwalters harrt damit nach wie vor der Beurteilung. Dass\ndie Kreispräsidentin Y. in der Zwischenzeit keine Anstalten getroffen hat, sich der\nAngelegenheit erneut und nunmehr in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise anzunehmen, läuft auf eine formelle Rechtsverweigerung hinaus und ruft nach dem\nEinschreiten der Justizaufsichtskammer. Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers besteht allerdings keine Veranlassung, der Kreispräsidentin Y. gestützt auf\nArt. 54 Abs. 2 lit. b GOG die Weiterverfolgung der genannten Angelegenheit zu untersagen. Es reicht vielmehr aus, sie in teilweiser Gutheissung der Aufsichtsbeschwerde zu verpflichten, das nach wie vor bei ihr anhängige Gesuch vom 11. August 2009 unverzüglich ordnungsgemäss zu behandeln (Art. 54 Abs. 2 lit. a GOG),\ngibt es doch keine Anhaltspunkte, dass sie sich einer solchen Aufforderung widersetzen könnte.\n\nSeite 5 — 9\nIst es nach dem Gesagten also zur Beseitigung des beanstandeten Untätigbleibens\nnicht erforderlich, dass die Kreispräsidentin Y. angewiesen wird, ihre Befugnisse in\nder Nachlasssache des X. auf ihren Stellvertreter zu übertragen, muss die Ziff. 1\ndes Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers, insoweit darin sinngemäss vom Gegenteil ausgegangen wird, abgewiesen werden. Zu prüfen bleibt aber immer noch,\nob aus ausstandsrechtlichen Gründen verlangt werden muss, dass die Kreispräsidentin Y. in der genannten Angelegenheit nicht mehr weiter tätig ist.\n\n3. Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV überführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken\nsachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise\nGegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, ist die Garantie verletzt (BGE 131 I 113 E.\n3.4 S. 116, 127 I 196 E. 2b S. 198)\n\nUmgesetzt werden diese Grundsätze im kantonalen Recht durch Art. 42 GOG, der\nunter lit. a-f einzelne Umstände anführt, welche von vornherein den Verdacht zu\nerwecken vermögen, dass die betreffende Person nicht mehr unparteiisch sein\nkönnte. Ergänzt wird diese auf konkrete Lebenssachverhalte zugeschnittene Regelung durch die Generalklausel von Art. 42 lit. g GOG, welche den Ausstand von\nGerichtspersonen verlangt, die aus andern, im Gesetz nicht besonders hervorgehobenen Gründen als befangen erscheinen.\n\n4. Provoziert durch die objektiv betrachtet eher etwas befremdlich wirkende\nWeigerung von Z., im Hinblick auf die in der Nachlasssache seines Vaters zu erwartenden behördlichen Mitteilungen eine Zustellmöglichkeit zu schaffen und bekannt zu geben, liess sich die Kreispräsidentin Y. mit E-Mail vom 13. Mai 2009 zu\nden leicht sarkastischen Bemerkungen hinreissen, wie sie oben in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegeben wurden. Solche persönlichen Wertungen des Verhaltens und der Lebensumstände eines Rechtsuchenden sind mit der von Richterinnen\nund Richtern bei der Amtsausübung geforderten Zurückhaltung nicht vereinbar; sie\nsind ungehörig und müssen beanstandet werden. Aus den leichtfertigen Äusserungen der Kreispräsidentin Y. darf auf der anderen Seite aber auch nicht einfach geschlossen werden, sie habe Z. gegenüber derartige Vorbehalte, dass sich der Verdacht aufdränge, sie sei in der den Beschwerdeführer betreffenden Angelegenheit\n\nSeite 6 — 9\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit gar nicht mehr zu einem unvoreingenommenen Urteil\nfähig, dass also zu befürchten sei, sie könnte sich bei der Verfahrensleitung und\nEntscheidfindung von sachfremden Gesichtspunkten beeinflussen lassen. Offenkundig hatte denn auch Z. selbst keine derartigen Bedenken. Er unterliess es zu\nRecht, gestützt auf Art. 44 Abs. 1 GOG innert zehn Tagen nach Empfang der E-Mail\nvom 13. Mai 2009 gegen die Verfasserin ein Ausstandsbegehren zu stellen. Darauf\nkann er heute nicht mehr zurückkommen. Die Kreispräsidentin Y. braucht unter diesen Umständen die Verfahrensherrschaft in der Nachlasssache des X. nicht aufzugeben.\n\nZ. vermag also auch insoweit mit Ziff. 1 seines bei der Justizaufsichtskammer gestellten Rechtsbegehrens nicht durchzudringen.\n\n"}