{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2009-41_2009-12-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2009_41_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976225964b10cb4930d05779fd8c8167df8c370bf9c116edf77da2692f89ae5f351edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976225964b10cb4930d05779fd8c8167df8c370bf9c116edf77da2692f89ae5f351edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2009_41", "Checksum": "fdf2564780c3030940674c97171eac3d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2009 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 15.12.2009 JAK 2009 41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 15.12.2009 JAK 2009 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerung | Aufsichtsbeschwerde (GOG 97, 115)"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 03:53:37", "Checksum": "6aa885a2bf89fe4e7a691558765a70d5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 15.12.2009 JAK 2009 41\nRegeste:\nRechtsverweigerung | Aufsichtsbeschwerde (GOG 97, 115)\n\nF. In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2009 hielt die Kreispräsidentin\nY. an ihrer bereits gegenüber Z. vertretenen Auffassung fest (E-Mail vom 25. August\n2009), dass die Voraussetzungen, um W. von seiner Aufgabe als Erbschaftsverwalter im Nachlass des X. zu entbinden, nicht erfüllt seien.\n\nSeite 3 — 9\nII. Erwägungen\n\n1. Zu beurteilen ist im vorliegenden Fall eine gegen eine Kreispräsidentin gerichtete Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 57 Abs. 1 GOG in Verbindung mit\nArt. 54 Abs. 1 GOG, mit welcher unter anderem beanstandet werden kann, dass\ndurch Untätigbleiben der angerufenen Richterin der ordnungsgemässe Gang der\nJustiz nicht mehr gewährleistet ist oder zumindest gefährdet erscheint; sie richtet\nsich in erster Linie gegen Zustände, welche eine formelle Rechtsverweigerung darstellen oder jedenfalls darauf hinauslaufen (vgl. hierzu die in PKG 1996-15-73 enthaltene Zusammenfassung der zu Art. 30 ff. GVG ergangenen und sinngemäss auf\ndie Bestimmungen des GOG anwendbaren Rechtsprechung). Zuständig, um gegen\nsolche ordnungswidrigen Verhältnisse bei den Bezirksgerichten und den Kreisämtern einzuschreiten – sei es von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin (Art. 54\nAbs. 1 GOG) –, ist die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts (Art. 57 Abs. 1\nGOG in Verbindung mit Art. 5 lit. b KGV). Gemäss Art. 54 Abs. 2 GOG ist sie dabei\ninsbesondere befugt, eine fehlbare Behörde – nötigenfalls unter Fristansetzung –\nzur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten (lit. a), bei wiederholter Pflichtverletzung\noder Widersetzlichkeit ein anderes Mitglied des betreffenden Gerichts oder eine andere Gerichtsbehörde mit der Erledigung der Angelegenheit zu beauftragen (lit. b)\nund bei schuldhafter Pflichtverletzung gegenüber den verantwortlichen Gerichtspersonen Disziplinarmassnahmen anzuordnen (lit. c), wie sie in Art. 55 Abs. 1 lit. a-d\nGOG vorgesehen sind. Disziplinarmassnahmen dürfen allerdings erst nach Durchführung einer entsprechenden Untersuchung und nach Anhörung der betroffenen\nPerson verhängt werden (Art. 55 Abs. 1 GOG).\n\nDie Justizaufsichtsbeschwerde stellt insoweit einen rein subsidiären Rechtsbehelf\ndar, als sie nur ergriffen werden kann, wenn keine Möglichkeit besteht oder bestanden hätte, die als ordnungswidrig erachteten Handlungen oder Unterlassungen mit\neinem eigentlichen Rechtsmittel zu rügen. Entsprechend hat sich die Justizaufsichtskammer regelmässig darauf zu beschränken, gegen die Untätigkeit der unteren Gerichtsinstanz vorzugehen und so den ordnungswidrigen Zustand zu beenden;\nes ist ihr hingegen verwehrt, materiellrechtlich einzugreifen (vgl. PKG 1996-15-73,\nmit Hinweisen auf PKG 1988-21-83 und PKG 1978-17-58 f.).\n\n2. Nicht eingetreten werden kann nach dem Gesagten auf die Ziff. 2, 3 und 4\ndes im Beschwerdeverfahren vor der Justizaufsichtskammer gestellten Rechtsbegehrens, wonach W. als Erbschaftsverwalter im Nachlass des X. abberufen und\ndurch eine andere Person ersetzt werden soll, der zudem konkret umschriebene\n\nSeite 4 — 9\nWeisungen erteilt werden müssten. Hierbei handelt es sich um Sicherungsmassregeln beim Erbgang, über welche angesichts des Umstandes, dass der Erblasser\nseinen letzten Wohnsitz in Y. hatte, die angerufene Kreispräsidentin oder ihr Stellvertreter zu befinden haben (Art. 18 Abs. 2 GestG in Verbindung mit Art. 9 Ziff. 5\nEGzZGB). Deren Entscheide können dann mittels Rekurs beim Einzelrichter am\nKantonsgericht angefochten werden (Art. 12 Abs. 1 EGzZGB). Die Justizaufsichtskammer hat sich damit also nicht zu befassen. Die Sache ist dadurch allerdings\nnoch nicht in allen Bereichen erledigt.\n\n"}