{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2009-41_2009-12-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2009_41_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976225964b10cb4930d05779fd8c8167df8c370bf9c116edf77da2692f89ae5f351edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976225964b10cb4930d05779fd8c8167df8c370bf9c116edf77da2692f89ae5f351edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2009_41", "Checksum": "fdf2564780c3030940674c97171eac3d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2009 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 15.12.2009 JAK 2009 41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 15.12.2009 JAK 2009 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerung | Aufsichtsbeschwerde (GOG 97, 115)"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 03:53:37", "Checksum": "6aa885a2bf89fe4e7a691558765a70d5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 15.12.2009 JAK 2009 41\nRegeste:\nRechtsverweigerung | Aufsichtsbeschwerde (GOG 97, 115)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 15. Dezember 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nJAK 09 41\n\nBeschluss\nJustizaufsichtskammer\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRichterInnen Vizepräsident Schlenker und Kantonsrichter Bochsler\nRedaktion Aktuar Engler\n\nIn der Justizaufsichtssache\n\ndes Dr. Z., Beschwerdeführer,\ngegen\ndie K r e i s p r ä s i d e n t i n Y . , Beschwerdegegnerin,\n\nbetreffend Rechtsverweigerung etc.\n(Erbschaftsverwaltung; Nachlass des X.)\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Mit einem undatierten, an ein Erbschaftsamt der Gemeinde Y. gerichteten\nSchreiben, welches über keine Absenderadresse verfügte und das am 07. Mai 2009\nbeim Kreisamt Y. einging, ersuchte Z. die Kreispräsidentin, es sei im Nachlass seines am 29. April 2009 verstorbenen Vaters X. ein Erbschaftsverwalter einzusetzen\nund ein Sicherungsinventar aufzunehmen. Beidem wurde entsprochen. Mit Verfügung vom 11. Mai 2009 beauftragte die Kreispräsidentin Y. den Kreisnotar W. mit\nder Inventaraufnahme und am 15. Juni 2009 ernannte sie ihn überdies zum Erbschaftsverwalter.\n\nDie Übergabe des durch W. errichteten Sicherungsinventars an die Kreispräsidentin\nY. erfolgte am 27. Mai 2009. Am 08. Juni 2009 kam es überdies vor Kreisamt Y. zur\nEröffnung der durch X. handschriftlich verfassten letztwilligen Verfügung.\n\nB. Mit E-Mail vom 06. Mai 2009 hatte die Kreispräsidentin Y. Z. über den Eingang des eben genannten Testaments unterrichtet. Gleichzeitig ersuchte sie ihn, ihr\neine Zustelladresse bekannt zu geben. Wie bereits im oben erwähnten, undatierten\nSchreiben machte Z. in der Folge gegenüber der Kreispräsidentin Y. auch noch in\nzwei E-Mails vom 10. und 13. Mai 2009 sinngemäss geltend, er sei ausser Stande,\nihrem Begehren zu entsprechen. Er berief sich darauf, dass er seit dem 01. Oktober\n2008 für eine ungewisse Dauer über keinen festen Wohnsitz mehr verfüge, was\nunter anderem darauf zurückzuführen sei, dass ihm sein Vater die erforderliche Unterstützung verweigert habe.\n\nIn einer an Z. gerichteten E-Mail der Kreispräsidentin Y. vom 13. Mai 2009 findet\nsich in diesem Zusammenhang die folgende Bemerkung:\n„Betr. Zustelladresse. Es mutet mich schon eigenartig an. Da ist jemand\nmehr als 40-jährig, hat scheinbar ein Studium absolviert, nennt sich Dr. und\nhat keinen festen Wohnsitz bzw. Zustelladresse? Gut kann man die Schuld\nauf den Vater und die Stiefmutter abschieben.“\n\nC. In einer in Leipzig/Deutschland aufgegebenen, schriftlichen Eingabe vom 11.\nAugust 2009 wandte sich Z. an die Kreispräsidentin Y. mit dem Begehren, es sei W.\nim Nachlass des X. mit sofortiger Wirkung als Erbschaftsverwalter abzuberufen und\nes sei an dessen Stelle ein anderer Erbschaftsverwalter einzusetzen.\n\nAm gleichen Tag erstattete Z. bei der Kantonspolizei Graubünden (Polizeiposten\nY.) gegen die Witwe des Erblassers sowie gegen W. Strafanzeige wegen unrecht-\n\nSeite 2 — 9\nmässiger Aneignung eines im Miteigentum befindlichen Autos bzw. Mithilfe hierzu.\nAm 09. November 2009 machte Z. in diesem Zusammenhang überdies beim Polizeikommando Graubünden eine Aufsichtsbeschwerde anhängig, welche sich gegen den Stellvertreter des Chefs des Polizeipostens Y. richtet.\n\nIn einer weiteren Strafanzeige vom 12. Oktober 2009, die bei der Staatsanwaltschaft\nGraubünden eingereicht wurde, beschuldigte Z. W. der Veruntreuung von Wertschriften sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung, beides begangen in seiner Eigenschaft als Erbschaftsverwalter im Nachlass des X..\n\nD. Mit E-Mail vom 25. August 2009 beschied die Kreispräsidentin Y. Z., es gebe\nkeinen hinreichenden Grund, W. als Erbschaftsverwalter abzuberufen und ihn durch\njemand anders zu ersetzen.\n\nE. Am 05. November 2009 wandte sich Z. mit einer gegen die Kreispräsidentin\nY. gerichteten Aufsichtsbeschwerde an die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts Graubünden, wobei er die folgenden Begehren stellte:\n„1. Die ganze Erbschaftsangelegenheit meines verstorbenen Vaters ist der\nKreispräsidentin sofort zu entziehen.\n2. Die Erbschaftsverwaltung ist Herrn W. sofort zu entziehen.\n3. Es ist umgehend ein neuer Erbschaftsverwalter einzusetzen, der sowohl\nfachlich als auch menschlich in der Lage ist, das Mandat abzuwickeln.\n4. Der neue Erbschaftsverwalter soll beauftragt werden, rasch ein bereinigtes Sicherungsinventar zu erstellen sowie den Verbleib der persönlichen Gegenstände meines Vaters abzuklären. Zudem soll er beauftragt\nwerden, die Aneignung des Autos meines Vaters durch dessen Witwe\nrückgängig zu machen, indem er das Nummernschild einziehen lässt.\n5. Die Kreispräsidentin ist anzuweisen, sich schriftlich in aller Form bei mir\nzu entschuldigen.\n6. Für die unprofessionelle Abwicklung der Angelegenheit sowie der mir\ndaraus entstandenen Umtriebe ist mir eine Genugtuungssumme von Fr.\n500.00 zu bezahlen.\n\n"}