die Y. beteiligt ist, von sachfremden Gesichtspunkten leiten lassen, um sich so ihr besonderes Wohlwollen zu sichern. Hierfür gibt es indessen keinerlei Anhaltspunkte. All dies führt zur Abweisung des Ausstandsbegehrens. 4. In Verfahren um den Ausstand von Gerichtspersonen werden den Beteiligten in aller Regel keine Gebühren in Rechnung gestellt. Es besteht kein Grund, im vorliegenden Fall hiervon abzuweichen. Die Kosten dieses Beschlusses gehen deshalb zu Lasten des Kantons Graubünden. Ebenso wenig steht den Beteiligten eine Umtriebsentschädigung zu; Z. schon deshalb nicht, weil er mit seinem Ausstandsbegehren nicht durchzudringen vermochte.