Zu ihrem Kundenkreis zählt nun aber nicht etwa eine ausgewählte kleinere Gruppe von Personen, sondern es gehören zu ihm alle, die an Grundbuchplänen etc. in irgendeiner Weise interessiert sind, nebst den als Anwälten tätigen Gesuchsgegnern I und II beispielsweise also auch, wie der vorliegende Fall zeigt, der Gesuchsteller Z.. Dann aber ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich Franco Tramèr und Alexander Blöchlinger dem Inhaber und den Mitarbeitern der Y. gegenüber in besonderem Masse verpflichtet fühlen sollten, und es kann auch nicht von einer derartigen Nähe zwischen ihnen gesprochen werden, dass Zweifel berechtigt wären, ob der Kreispräsident Oberen-