Der Gesuchsteller beruft sich in erster Linie auf Art. 42 lit. c GOG, wonach Richterinnen und Richter in allen Angelegenheiten in den Ausstand zu treten haben, in welchen sie zu einer Partei in einem besonderen Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis stehen, wie es etwa der Fall ist, wenn sie gleichzeitig deren Interessen bestmöglich zu wahren haben oder wenn sie ihr gegenüber aufgrund eines eigentlichen Un- terordnungs- bzw. Überordnungsverhältnisses zu besonderer Rücksichtnahme verpflichtet sind (vgl. KIENER, a. a. O., S. 107). Daneben kommt einzig noch Art.