Dies kann durchaus erst in den letzten zehn Tagen vor der Einreichung der Prozessantwort geschehen sein, womit die Ablehnung des Kreispräsidenten Oberengadin und seines Stellvertreters selbst bei strikter wörtlicher Auslegung von Art. 44 Abs. 1 GOG als noch rechtzeitig erfolgt anzusehen wäre.