Seite 4 — 7 nicht von einem gegen Treu und Glauben verstossenden Zuwarten gesprochen werden. Anzunehmen, dass der Anspruch auf Ablehnung eines voreingenommenen Richters verwirkt wurde, verbietet sich aber auch deshalb, weil ungewiss ist, wann genau die nähere Instruktion des Anwalts durch den Klienten erfolgte, was der früheste Zeitpunkt war, an welchem sich der Beauftragte zusammen mit dem Mandanten Gedanken darüber zu machen brauchte, ob Anlass bestehe, den Ausstand des an sich zuständigen Richters zu verlangen.