Mit Verfügung vom 18. März 2009 unterrichtete der Stellvertreter des Kreispräsidenten Oberengadin als Einzelrichter Z. über den Eingang der gegen ihn gerichteten Forderungsklage der Y. und setzte ihm zur Einreichung einer Prozessantwort Frist bis zum 06. April 2009. An diesem Datum teilte Rechtsanwalt Metzger dem angerufenen Richter mit, dass er die Vertretung des Beklagten übernommen habe. Gleichzeitig ersuchte er ihn, es sei ihm die Frist zur Einreichung der Prozessantwort unter Berücksichtigung der am Vortag begonnenen und noch bis zum 19. April 2009 dauernden Oster-Gerichtsferien um 20 Tage zu erstrecken; in nächster Zeit könne er sich der Angelegenheit nicht annehmen.