20 GVG – hierzu festhält, die Parteien könnten Ausstandsgründe innert zehn Tagen geltend machen, seit sie hiervon erfahren hätten, muss dies angesichts des eben Gesagten vernünftigerweise so verstanden werden, dass sie mit der Anrufung eines solchen Umstandes nicht beliebig zuwarten dürfen, sondern dass sie sich innert einer verhältnismässig kurzen Zeitspanne darüber klar werden müssen, ob sie eine Richterin oder einen Richter ablehnen wollen oder nicht (so im Ergebnis bereits PKG 1998-15-49 E. 2 S. 50).