1. Über bestrittene Ausstandsbegehren, welche sich gegen einen Kreispräsidenten oder eine Kreispräsidentin bzw. deren Stellvertreterin oder Stellvertreter richten, hat gemäss Art. 46 Abs. 3 GOG das Kantonsgericht (dessen Justizaufsichtskammer, Art. 5 KGV) zu befinden. Es ist also nicht zu beanstanden, dass der Kreispräsident Oberengadin (Franco Tramèr) und sein Stellvertreter (Alexander Blöchlinger), die beide als befangen abgelehnt werden und die bestreiten, dass gegen sie ein Ausstandsgrund vorliege, das betreffende Gesuch des Z. der Aufsichtsbehörde zum Entscheid unterbreitet haben. Darauf ist also einzutreten.