G. In seiner Replik vom 10. Juli 2009 bestätigte Z. sein Ausstandsbegehren wie folgt: „Im Verfahren V 035 / 09 zwischen der ‚Y.’ und dem Beklagten vor Kreispräsidium Oberengadin sei durch das Kantonsgericht von Graubünden eine ausserordentliche Stellvertretung (Präsidenten eines benachbarten Kreises) im Sinne von Art. 38 GOG zu bezeichnen.“ H. Mit Schreiben vom 01. September 2009 verzichteten der Kreispräsident Oberengadin und sein Stellvertreter auf die Einreichung einer Duplik. II. Erwägungen