F. Am 09. Juni 2009 liess das Kantonsgerichtspräsidium dem Rechtsvertreter des Z. je ein Exemplar bzw. eine Kopie der beiden Vernehmlassungen zukommen. Gleichzeitig wurde ihm beschieden, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei. Dem umgehend (am 12. Juni 2009) gestellten Begehren von Rechtsanwalt Metzger, ihm doch noch Gelegenheit zur Replik zu geben, wurde mit Verfügung vom 22. Juni 2009 entsprochen.