Seite 2 — 7 E. Mit Verfügung vom 28. Mai 2009 erhielten die Betroffenen Gelegenheit, sich zum Ausstandsbegehren des Z. zu äussern. X. von der Y. machte mit Schreiben vom 02. Juni 2009 geltend, dass die Einrede jeglicher Grundlage entbehre, während der Kreispräsident Oberengadin und sein Stellvertreter in ihrer Eingabe vom 08. Juni 2009 beantragten, es sei das Ausstandsbegehren abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.