D. Am 19. Mai 2009 übermittelten der Kreispräsident Oberengadin und sein Stellvertreter die Verfahrensakten V 035/09 zur Behandlung des Ausstandsbegehrens dem Kantonsgericht von Graubünden. Sie bestritten dabei, dass sie in der hier interessierenden Auseinandersetzung zwischen der Y. und Z. voreingenommen seien.