C. In seiner Prozessantwort vom 08. Mai 2009 liess Z. beantragen, es sei auf die Klage nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen; beides unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Klägerin. Ausserdem stellte er das Begehren, es hätten der Kreispräsident Oberengadin und sein Stellvertreter im Verfahren V 035/09 in den Ausstand zu treten und es sei die Streitsache dem Kantonsgericht zu unterbreiten, um der Aufsichtsbehörde Gelegenheit zu geben, die Weiterverfolgung des Prozesses dem Kreispräsidium eines benachbarten Sprengels zu übertragen.