A. Vor dem Stellvertreter des Kreispräsidenten Oberengadin als Einzelrichter ist eine Forderungsstreitsache (V 035/09) anhängig, welche die Y. (fortan Y.) durch ihren Inhaber X. gegen Dr. med. Z. angestrengt hat. Es geht hierbei um eine Rechnung in der Höhe von Fr. 630.35 für die Ausarbeitung von drei Varianten für einen Flächenabtausch, für Flächenberechnungen und die Abgabe von Plänen, an welche der Beklagte bislang lediglich einen Betrag von Fr. 300.00 bezahlt hat. Bei X. handelt es sich um den Nachführungsgeometer für St. Moritz und weitere Gemeinden des Oberengadins.