{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2009-22_2009-10-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2009_22_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097692d5ff93a04852201c8ac22ce9907d8acca86f180daa3512e8aa992ac1482b79edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097692d5ff93a04852201c8ac22ce9907d8acca86f180daa3512e8aa992ac1482b79edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2009_22", "Checksum": "8ab3ea53c9aedd2c8a717661649e7cc8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2009 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 12.10.2009 JAK 2009 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 12.10.2009 JAK 2009 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand | Ausstand GOG 46"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 03:53:38", "Checksum": "e06050dae6c4aff5808f428f57ce6b6e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 12.10.2009 JAK 2009 22\nRegeste:\nAusstand | Ausstand GOG 46\n\nDer Gesuchsteller beruft sich in erster Linie auf Art. 42 lit. c GOG, wonach Richterinnen und Richter in allen Angelegenheiten in den Ausstand zu treten haben, in\nwelchen sie zu einer Partei in einem besonderen Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis stehen, wie es etwa der Fall ist, wenn sie gleichzeitig deren Interessen bestmöglich zu wahren haben oder wenn sie ihr gegenüber aufgrund eines eigentlichen Un-\nterordnungs- bzw. Überordnungsverhältnisses zu besonderer Rücksichtnahme verpflichtet sind (vgl. KIENER, a. a. O., S. 107). Daneben kommt einzig noch Art. 42 lit.\ng GOG in Frage, der den Ausstand von Gerichtspersonen verlangt, wenn sie aus\nanderen, im Gesetz nicht besonders hervorgehobenen Gründen als befangen erscheinen.\n\nAls Nachführungsgeometerin in den meisten Gemeinden des Oberengadins bietet\ndie Y. auf dem Gebiet der amtlichen Vermessungen Dienstleistungen an, welche in\n\nSeite 5 — 7\nihrem Einflussbereich nur von ihr zu erhalten sind. Zu ihrem Kundenkreis zählt nun\naber nicht etwa eine ausgewählte kleinere Gruppe von Personen, sondern es\ngehören zu ihm alle, die an Grundbuchplänen etc. in irgendeiner Weise interessiert\nsind, nebst den als Anwälten tätigen Gesuchsgegnern I und II beispielsweise also\nauch, wie der vorliegende Fall zeigt, der Gesuchsteller Z.. Dann aber ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich Franco Tramèr und Alexander Blöchlinger dem\nInhaber und den Mitarbeitern der Y. gegenüber in besonderem Masse verpflichtet\nfühlen sollten, und es kann auch nicht von einer derartigen Nähe zwischen ihnen\ngesprochen werden, dass Zweifel berechtigt wären, ob der Kreispräsident Oberengadin und sein Stellvertreter in einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Gesuchsgegnerin III als Partei noch zu einer unbefangenen Beurteilung fähig seien.\nAn dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Y.\nvom Kreisamt Oberengadin offenbar bei Beweisaufnahmen, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen, als Sachverständige beigezogen wird. Zwischen ihrem Interesse, solche Aufträge zu erhalten, und jenem der Gerichtsbehörde, bei Bedarf auf eine in\nder Nähe tätige Expertin zurückgreifen zu können, besteht kein auffälliges Gefälle,\nso dass noch nicht von einem ausgesprochenen Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden kann. Anderes würde wohl dann gelten, wenn der Y. vorgeworfen werden müsste, sie erbringe ihre Dienstleistungen je nach Kunde ohne vertretbaren\nGrund unterschiedlich schnell und in unterschiedlicher Qualität, was Befürchtungen\naufkommen liesse, der Kreispräsident Oberengadin und sein Stellvertreter könnten\nsich bei der Entscheidfindung in gerichtlichen Auseinandersetzungen, an welchen\ndie Y. beteiligt ist, von sachfremden Gesichtspunkten leiten lassen, um sich so ihr\nbesonderes Wohlwollen zu sichern. Hierfür gibt es indessen keinerlei Anhaltspunkte.\n\nAll dies führt zur Abweisung des Ausstandsbegehrens.\n\n4. In Verfahren um den Ausstand von Gerichtspersonen werden den Beteiligten\nin aller Regel keine Gebühren in Rechnung gestellt. Es besteht kein Grund, im vorliegenden Fall hiervon abzuweichen. Die Kosten dieses Beschlusses gehen deshalb zu Lasten des Kantons Graubünden.\n\nEbenso wenig steht den Beteiligten eine Umtriebsentschädigung zu; Z. schon deshalb nicht, weil er mit seinem Ausstandsbegehren nicht durchzudringen vermochte.\n\nSeite 6 — 7\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Kantons\nGraubünden.\n\n3. Gegen diesen selbständigen Vorentscheid über eine Ausstandsfrage kann\ngemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes\n(BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, geführt werden. Sie ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung schriftlich in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für\ndie Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen\nund das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff.\nBGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 7 — 7\n"}