{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2009-22_2009-10-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2009_22_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097692d5ff93a04852201c8ac22ce9907d8acca86f180daa3512e8aa992ac1482b79edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097692d5ff93a04852201c8ac22ce9907d8acca86f180daa3512e8aa992ac1482b79edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2009_22", "Checksum": "8ab3ea53c9aedd2c8a717661649e7cc8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2009 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 12.10.2009 JAK 2009 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 12.10.2009 JAK 2009 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand | Ausstand GOG 46"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 03:53:38", "Checksum": "e06050dae6c4aff5808f428f57ce6b6e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 12.10.2009 JAK 2009 22\nRegeste:\nAusstand | Ausstand GOG 46\n\n1. Über bestrittene Ausstandsbegehren, welche sich gegen einen Kreispräsidenten oder eine Kreispräsidentin bzw. deren Stellvertreterin oder Stellvertreter\nrichten, hat gemäss Art. 46 Abs. 3 GOG das Kantonsgericht (dessen Justizaufsichtskammer, Art. 5 KGV) zu befinden. Es ist also nicht zu beanstanden, dass der\nKreispräsident Oberengadin (Franco Tramèr) und sein Stellvertreter (Alexander\nBlöchlinger), die beide als befangen abgelehnt werden und die bestreiten, dass gegen sie ein Ausstandsgrund vorliege, das betreffende Gesuch des Z. der Aufsichtsbehörde zum Entscheid unterbreitet haben. Darauf ist also einzutreten.\n\nSeite 3 — 7\n2. Als befangen angesehene Richterinnen und Richter sind so früh als möglich\nabzulehnen. Wer dies nicht unverzüglich tut, nachdem er vom Ausstandsgrund und\nder Zusammensetzung der entscheidenden Behörde Kenntnis erlangt hat, sondern\ndamit zuwartet und Einwände dieser Art erst später (im Rechtsmittelverfahren etwa)\nvorbringt, verstösst gegen Treu und Glauben und verwirkt seinen Anspruch (BGE\n132 II 485 E. 4.3 S. 496 f., 120 Ia 19 E. 2caa S. 24, 117 Ia 322 E. 1c S. 323; PKG\n1998-15-49 E. 2 S. 50; RHINOW/KOLLER/KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, S. 40 Rz. 177; REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, Bern 2001, S. 351; KIENER/KÄLIN, Grundrechte, Bern 2007, S. 446). Wenn\nArt. 44 Abs. 1 GOG – wie früher übrigens bereits Art. 20 GVG – hierzu festhält, die\nParteien könnten Ausstandsgründe innert zehn Tagen geltend machen, seit sie hiervon erfahren hätten, muss dies angesichts des eben Gesagten vernünftigerweise\nso verstanden werden, dass sie mit der Anrufung eines solchen Umstandes nicht\nbeliebig zuwarten dürfen, sondern dass sie sich innert einer verhältnismässig kurzen Zeitspanne darüber klar werden müssen, ob sie eine Richterin oder einen Richter ablehnen wollen oder nicht (so im Ergebnis bereits PKG 1998-15-49 E. 2 S. 50).\n\nMit Verfügung vom 18. März 2009 unterrichtete der Stellvertreter des Kreispräsidenten Oberengadin als Einzelrichter Z. über den Eingang der gegen ihn gerichteten Forderungsklage der Y. und setzte ihm zur Einreichung einer Prozessantwort\nFrist bis zum 06. April 2009. An diesem Datum teilte Rechtsanwalt Metzger dem\nangerufenen Richter mit, dass er die Vertretung des Beklagten übernommen habe.\nGleichzeitig ersuchte er ihn, es sei ihm die Frist zur Einreichung der Prozessantwort\nunter Berücksichtigung der am Vortag begonnenen und noch bis zum 19. April 2009\ndauernden Oster-Gerichtsferien um 20 Tage zu erstrecken; in nächster Zeit könne\ner sich der Angelegenheit nicht annehmen. Dem wurde insoweit entsprochen, als\ndas Fristende neu auf den 08. Mai 2009 festgelegt wurde. In der Prozessantwort\nvon diesem Tag befasste sich der Rechtsvertreter von Z. nicht nur mit den Rechtsbegehren des Klägers, sondern er tat zudem unübersehbar kund, dass sein Mandant sowohl den Kreispräsidenten Oberengadin als auch dessen Stellvertreter ablehne. Er erwarte deshalb, dass die Akten zur Bezeichnung eines ausserordentlichen Stellvertreters der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts übermittelt\nwürden.\n\nDa Z. die gegen Franco Tramèr und Alexander Blöchlinger gerichtete Ausstandseinrede bereits in der ersten Rechtsschrift erheben liess, welche sein Anwalt in der\nAuseinandersetzung mit der Y. beim Kreisamt Oberengadin einreichte, kann noch\n\nSeite 4 — 7\nnicht von einem gegen Treu und Glauben verstossenden Zuwarten gesprochen\nwerden. Anzunehmen, dass der Anspruch auf Ablehnung eines voreingenommenen\nRichters verwirkt wurde, verbietet sich aber auch deshalb, weil ungewiss ist, wann\ngenau die nähere Instruktion des Anwalts durch den Klienten erfolgte, was der\nfrüheste Zeitpunkt war, an welchem sich der Beauftragte zusammen mit dem Mandanten Gedanken darüber zu machen brauchte, ob Anlass bestehe, den Ausstand\ndes an sich zuständigen Richters zu verlangen. Dies kann durchaus erst in den\nletzten zehn Tagen vor der Einreichung der Prozessantwort geschehen sein, womit\ndie Ablehnung des Kreispräsidenten Oberengadin und seines Stellvertreters selbst\nbei strikter wörtlicher Auslegung von Art. 44 Abs. 1 GOG als noch rechtzeitig erfolgt\nanzusehen wäre.\n\n3. Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV überführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken\nsachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise\nGegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, ist die Garantie verletzt (BGE 131 I 113 E.\n3.4 S. 116, 127 I 196 E. 2b S. 198). – Zur Umsetzung dieser Grundsätze im kantonalen Recht siehe die Regelung in Art. 42 lit. a-g GOG (vor dem 01.01.2008 Art. 18\nlit. a-g GVG) sowie die Praxis der Justizaufsichtskammer, welche zu der in lit. g\nenthaltenen Generalklausel ergangen ist (PKG 1992-13-64 f. sowie statt vieler Beschluss AB 02 26 vom 17. Dezember 2002 E. 2).\n\n"}