{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2009-22_2009-10-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2009_22_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097692d5ff93a04852201c8ac22ce9907d8acca86f180daa3512e8aa992ac1482b79edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097692d5ff93a04852201c8ac22ce9907d8acca86f180daa3512e8aa992ac1482b79edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2009_22", "Checksum": "8ab3ea53c9aedd2c8a717661649e7cc8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2009 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 12.10.2009 JAK 2009 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 12.10.2009 JAK 2009 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand | Ausstand GOG 46"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 03:53:38", "Checksum": "e06050dae6c4aff5808f428f57ce6b6e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 12.10.2009 JAK 2009 22\nRegeste:\nAusstand | Ausstand GOG 46\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 12. Oktober 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nJAK 09 22\n\nBeschluss\nJustizaufsichtskammer\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRichterInnen Vizepräsident Schlenker und Kantonsrichter Bochsler\nRedaktion Aktuar Engler\n\nIn der Justizaufsichtssache\n\ndes Dr. med. Z., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Via dal Bagn 3, Postfach 45, 7500 St. Moritz,\n\ngegen\n\nden K r e i s p r ä s i d e n t e n O b e r e n g a d i n , lic. iur. Franco Tramèr, Chesa\nRuppanner, Quadratscha 1, 7503 Samedan, Gesuchsgegner I,\nden S t e l l v e r t r e t e r d e s K r e i s p r ä s i d e n t e n O b e r e n g a d i n , lic. iur. Alexander Blöchlinger, Chesa Ruppanner, Quadratscha 1, 7503 Samedan, Gesuchsgegner II, sowie\ndie Y . , Gesuchsgegnerin III,\n\nbetreffend den Ausstand der Gesuchsgegner I und II\n(in einer von der Gesuchsgegnerin III gegen den Gesuchsteller angehobenen Forderungsstreitsache)\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Vor dem Stellvertreter des Kreispräsidenten Oberengadin als Einzelrichter ist\neine Forderungsstreitsache (V 035/09) anhängig, welche die Y. (fortan Y.) durch\nihren Inhaber X. gegen Dr. med. Z. angestrengt hat. Es geht hierbei um eine Rechnung in der Höhe von Fr. 630.35 für die Ausarbeitung von drei Varianten für einen\nFlächenabtausch, für Flächenberechnungen und die Abgabe von Plänen, an welche\nder Beklagte bislang lediglich einen Betrag von Fr. 300.00 bezahlt hat. Bei X. handelt es sich um den Nachführungsgeometer für St. Moritz und weitere Gemeinden\ndes Oberengadins.\n\nB. Nach Eingang der Aufforderung des Kreisamtes Oberengadin vom 18. März\n2009, gegen die beiliegende Klageschrift bis zum 06. April 2009 eine Antwort einzureichen, betraute der Beklagte Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger mit der Wahrung seiner Interessen. Am 06. April 2009 gab der Rechtsvertreter dem Kreisamt\nOberengadin die Übernahme des Mandats bekannt. Gleichzeitig ersuchte er, es sei\nihm die Frist zur Einreichung der Rechtsschrift unter Berücksichtigung der Oster-\nGerichtsferien um 20 Tage zu erstrecken. Dem wurde entsprochen.\n\nC. In seiner Prozessantwort vom 08. Mai 2009 liess Z. beantragen, es sei auf\ndie Klage nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen; beides unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 %\nMehrwertsteuer zu Lasten der Klägerin. Ausserdem stellte er das Begehren, es hätten der Kreispräsident Oberengadin und sein Stellvertreter im Verfahren V 035/09\nin den Ausstand zu treten und es sei die Streitsache dem Kantonsgericht zu unterbreiten, um der Aufsichtsbehörde Gelegenheit zu geben, die Weiterverfolgung des\nProzesses dem Kreispräsidium eines benachbarten Sprengels zu übertragen. Zwischen den abgelehnten Gerichtspersonen und der Klägerin bestünden zu enge wirtschaftliche Beziehungen.\n\nD. Am 19. Mai 2009 übermittelten der Kreispräsident Oberengadin und sein\nStellvertreter die Verfahrensakten V 035/09 zur Behandlung des Ausstandsbegehrens dem Kantonsgericht von Graubünden. Sie bestritten dabei, dass sie in der hier\ninteressierenden Auseinandersetzung zwischen der Y. und Z. voreingenommen\nseien.\n\nSeite 2 — 7\nE. Mit Verfügung vom 28. Mai 2009 erhielten die Betroffenen Gelegenheit, sich\nzum Ausstandsbegehren des Z. zu äussern. X. von der Y. machte mit Schreiben\nvom 02. Juni 2009 geltend, dass die Einrede jeglicher Grundlage entbehre, während\nder Kreispräsident Oberengadin und sein Stellvertreter in ihrer Eingabe vom 08.\nJuni 2009 beantragten, es sei das Ausstandsbegehren abzuweisen, soweit darauf\neingetreten werden könne, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nF. Am 09. Juni 2009 liess das Kantonsgerichtspräsidium dem Rechtsvertreter\ndes Z. je ein Exemplar bzw. eine Kopie der beiden Vernehmlassungen zukommen.\nGleichzeitig wurde ihm beschieden, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei. Dem umgehend (am 12. Juni 2009) gestellten Begehren von Rechtsanwalt\nMetzger, ihm doch noch Gelegenheit zur Replik zu geben, wurde mit Verfügung\nvom 22. Juni 2009 entsprochen.\n\nG. In seiner Replik vom 10. Juli 2009 bestätigte Z. sein Ausstandsbegehren wie\nfolgt:\n„Im Verfahren V 035 / 09 zwischen der ‚Y.’ und dem Beklagten vor Kreispräsidium Oberengadin sei durch das Kantonsgericht von Graubünden eine\nausserordentliche Stellvertretung (Präsidenten eines benachbarten Kreises)\nim Sinne von Art. 38 GOG zu bezeichnen.“\n\nH. Mit Schreiben vom 01. September 2009 verzichteten der Kreispräsident Oberengadin und sein Stellvertreter auf die Einreichung einer Duplik.\n\nII. Erwägungen\n\n"}