Seite 6 — 8 4. In Verfahren um den Ausstand von Gerichtspersonen werden den Beteiligten in aller Regel keine Gebühren in Rechnung gestellt. Es besteht kein Grund, im vorliegenden Fall hiervon abzuweichen. Die Kosten dieses Beschlusses gehen deshalb zu Lasten des Kantons Graubünden. Ebenso wenig steht den Beteiligten eine Umtriebsentschädigung zu; Z. schon deshalb nicht, weil sie mit ihrem Ausstandsbegehren nicht durchzudringen vermochte. Seite 7 — 8 Entscheidung ─ Dispositiv