Mit der Unfähigkeit oder dem fehlenden Willen, die im Hauptverfahren anstehenden Streitfragen frei von sachfremden Gesichtspunkten zu behandeln, hat dies nichts zu tun. Von einer krassen Fehlleistung, welche klarerweise den Eindruck zu erwecken vermöge, dass der angerufene Richter der Strafklägerin gegenüber nicht mehr unbefangen sei, kann also auch hier nicht gesprochen werden, weder für sich allein betrachtet noch im Zusammenhang mit den übrigen Verfahrensauffälligkeiten. Dies führt zur Abweisung des Ausstandsbegehrens.