Wie bereits das GVG enthält auch das GOG keine ausdrückliche Vorschrift, dass diese Weiterleitung umgehend oder innert einer konkret bezeichneten Frist zu erfolgen habe. Gerade in jenen Fällen, in denen ihrer Meinung nach offenkundig kein Ausstandsgrund vorliege, sind deshalb die Kreispräsidenten versucht, die Angelegenheit erst einmal auf sich beruhen zu lassen, in der Hoffnung, dass die betreffende Partei an ihrem Begehren nicht länger festhalte und dass auf diese Weise unnötige Sistierungen und damit unliebsame Prozessverzögerungen vermieden werden können.