Nachdem die Strafklägerin am 03. Juli 2008 den Ausstand des Kreispräsidenten Y. verlangt und er umgehend bestritten hatte, dass hierzu Anlass bestehe, hielt Z. ihr Begehren am 18. Juli 2008 aufrecht. Auf den ersten Blick mag es etwas irritieren, dass der Kreispräsident Y. in der Folge rund sechs Monate verstreichen liess, bis er die umstrittene Ausstandsfrage auf eine erneute Beanstandung durch die Strafklägerin hin der Justizaufsichtskammer zur Beurteilung unterbreitete. Wie bereits das GVG enthält auch das GOG keine ausdrückliche Vorschrift, dass diese Weiterleitung umgehend oder innert einer konkret bezeichneten Frist zu erfolgen habe.