Dass sich der Kreispräsident Y. und der Angeschuldigte duzen, wie dies unter Justizpersonen und Anwälten häufig der Fall ist, bedeutet noch nicht, dass zwischen ihnen ein eigentliches Freundschaftsverhältnis besteht, zumal beide eine über das rein Kollegiale hinaus gehende Beziehung verneinen. Auch insoweit besteht also kein Grund, Dr. X. als voreingenommen anzusehen. In der Zwischenzeit scheint Z. selber von nichts anderem auszugehen.