Seite 5 — 8 weiter von Belang, wenn das Scheitern des Sühneversuchs statt in einem förmlichen Protokoll in der anschliessenden Verfügung über den Fortgang des Verfahrens festgehalten wird, wenn auf Rechtsschriften und anderen Schreiben zwar das Eingangsdatum vermerkt, jenes der Postaufgabe jedoch nicht angegeben wird, wenn Zustellcouverts nicht durchwegs, sondern nur insoweit aufbewahrt werden, als die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe fraglich erscheint, wenn nicht von allem Anfang an ein Aktenverzeichnis geführt wird oder wenn die Aktenanlage von Aussenstehenden nicht ohne weiteres als logisch empfunden wird.