3. Nach den Darlegungen des Kreispräsidenten Y. in seinem Schreiben vom 04. Juli 2008, denen zu misstrauen kein Grund besteht, erhielt Z. am 01. Juli 2008 umfassend Einsicht in die Akten des Ehrverletzungsverfahrens SS 03/08. Sie konnte sich hiervon nach Belieben Kopien anfertigen lassen, insbesondere auch von den durch die Gegenpartei eingereichten Zeugenfragethemen. Insoweit liegt also von vornherein nichts vor, was Anlass geben könnte, den Kreispräsidenten Y. der Voreingenommenheit gegenüber der Strafklägerin zu verdächtigen, selbst dann nicht, wenn ihre Einschätzung zutreffen sollte, dass die Gewährung der Akteneinsicht durch eine Kanzleiangestellte etwas zögerlich erfolgt sei.