46 Abs. 3 GOG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV) berechtigt und verpflichtet, über bestrittene Ausstandsbegehren zu befinden, welche sich gegen einen Kreispräsidenten oder eine Kreispräsidentin bzw. deren Stellvertreterin oder Stellvertreter richten.