Fakt ist nach dem Gesagten, dass es sich bei dem, was der Vorsitzende der II. Strafkammer, und dem, was Dr. X. der Justizaufsichtskammer zum Entscheid unterbreiten, um die auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhende Frage handelt, ob der Kreispräsident Y., was er verneint und die Strafklägerin fordert, in der Ehrverletzungssache zwischen ihr und dem Angeschuldigten Dr. W. in den Ausstand zu treten hat. Solches fällt in die Zuständigkeit der Justizaufsichtskammer, ist sie doch gemäss Art. 46 Abs. 3