Von vornherein nicht näher eingegangen zu werden braucht auf die Mutmassungen von Z., dass der Vorsitzende der Justizaufsichtskammer den Kreispräsidenten Y. über den Eingang der Beschwerde vom 27. Dezember 2008 bei der II. Strafkammer unterrichtet und ihn aufgefordert habe, selber noch schnell an die Aufsichtsbehörde zu gelangen; offensichtlich in der Absicht, verschleiern zu können, dass sie (die Strafklägerin) gezwungen gewesen sei, wegen der Amtsführung von Dr. X. an das Kantonsgericht zu gelangen. Diese Verdächtigungen sind völlig haltlos und bieten damit auch keine Handhabe, um die Unvoreingenommenheit des Kantonsgerichtspräsidenten in Zweifel zu ziehen.