44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG), wonach die Parteien einen Ausstandsgrund innert zehn Tagen, seit sie von ihm Kenntnis erhielten, geltend zu machen haben, wurde damit also zumindest in Bezug auf einen Teil der gerügten Auffälligkeiten klarerweise eingehalten. Ob immer dann, wenn ein Ausstandsbegehren mit einer Vielzahl nicht besonders schwer wiegender Vorkommnisse begründet werden soll, auch weiter zurückliegende Ereignisse herangezogen werden dürfen, kann offen bleiben. Im vorliegenden Fall liegt, wie noch zu zeigen sein wird, so oder so kein genügender Ausstandsgrund vor.