Entgegen der Meinung des Kreispräsidenten Y. und des Angeschuldigten im Ehrverletzungsverfahren SS 03/08 ist das am 03. Juli 2008 erhobene Ausstandsbegehren nicht als Ganzes offenkundig verspätet, mit Sicherheit insoweit nicht, als es sich auf Eindrücke bezieht, welche Z. am 01. Juli 2008 gewonnen haben will. Die Vorschrift von Art. 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG), wonach die Parteien einen Ausstandsgrund innert zehn Tagen, seit sie von ihm Kenntnis erhielten, geltend zu machen haben, wurde damit also zumindest in Bezug auf einen Teil der gerügten Auffälligkeiten klarerweise eingehalten.