1. Ob der bei einer unzuständigen Behörde eingereichte Antrag, es sei der Kreispräsident Y. anzuhalten, das gegen ihn gerichtete Ausstandsbegehren dem Kantonsgericht zur Beurteilung zu unterbreiten, noch förmlich abgeschrieben werden muss, nachdem die umstrittene Ausstandsfrage mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer vom 05. Januar 2009 an die Justizaufsichtskammer weiter- Seite 3 — 8 geleitet wurde, hat nicht Letztere zu entscheiden. Hierüber wird allenfalls im Verfahren BK 08 54 vor der II. Strafkammer zu befinden sein.