Am 13. Februar 2009 liess sich auch Z. vernehmen. Im Hauptpunkt beharrt sie darauf, dass der Kreispräsident Y. in der hier interessierenden Ehrverletzungssache in den Ausstand zu treten habe. Ebenso hält sie an den Beanstandungen fest, welche sie in ihrer Eingabe vom 03. Juli 2008 an der Amtsführung von Dr. X. geäussert hatte. Ausserdem stellt sie den Antrag, es sei die Ziff. 1 ihres Rechtsbegehrens gemäss der Beschwerde vom 27. Dezember 2008 an die II. Strafkammer des Kantonsgerichts als durch Anerkennung erledigt abzuschreiben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kreisamtes Y.. Erwägungen