Am 05. Januar 2009 teilte der Kreispräsident Y. der Strafklägerin sowie dem Angeschuldigten und der Justizaufsichtskammer in einem separaten Schreiben zudem noch mit, dass das Ehrverletzungsverfahren SS 03/08 bis zur abschliessenden Beurteilung des Ausstandsbegehrens sistiert werde. D. Mit Verfügung vom 06. Januar 2009 wurde den Betroffenen Gelegenheit gegeben, sich zur Eingabe des Kreispräsidenten Y. zu äussern. In seiner Vernehmlassung vom 08. Januar 2009 machte Dr. W. geltend, dass nichts vorliege, was den Kreispräsidenten Y. als befangen erscheinen lasse. Im Übrigen sei das Ausstandsbegehren ohnehin verspätet gestellt worden.