C. Mit Eingabe vom 05. Januar 2009, von der auch die Strafklägerin und Dr. W. Kenntnis erhielten, unterrichtete der Kreispräsident Y. seinerseits die Justizaufsichtskammer darüber, dass sein Ausstand verlangt werde, und er ersuchte sie, hierüber zu befinden. Er bestritt allerdings, befangen zu sein. Ausserdem machte er geltend, dass Z. einen allfälligen Anspruch auf Ernennung eines anderen Richters verwirkt habe, weil sie ihre Ausstandseinrede nicht innert zehn Tagen seit dem gescheiterten Sühneversuch vom 11. März 2008 erhoben habe.