B. Am 27. Dezember 2008 legte Z. bei der Beschwerdekammer (nunmehr der II. Strafkammer) des Kantonsgerichts Beschwerde ein (BK 08 54). Ihre Anträge bezogen sich einmal auf bereits erfolgte bzw. möglicherweise erst noch zu ergreifende, nicht genehme Untersuchungsmassnahmen (Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens). Ausserdem verlangte sie (Ziff. 1 ihres Rechtsbegehrens), es sei der Kreispräsident Y. zu verpflichten, das gegen ihn gerichtete Ausstandsbegehren dem Kantonsgericht zur Beurteilung vorzulegen, bei gleichzeitiger Sistierung des Ehrverletzungsverfahrens SS 03/08.