In seinem Antwortschreiben vom 04. Juli 2008, in welchem er zu den einzelnen Vorwürfen Stellung bezog, bestritt der Kreispräsident Y., dass gegen ihn Ausstandsgründe vorlägen. Er sei gegenüber Z. in keiner Weise voreingenommen. Darauf wird soweit erforderlich in den Erwägungen zurückzukommen sein. In einer Eingabe vom 18. Juli 2008, in welcher sich Z. zum Antrag des Beschuldigten auf Zulassung zum Entlastungsbeweis vernehmen liess, hielt sie ihr gegen den Kreispräsidenten Y. gerichtetes Ausstandsbegehren aufrecht.